Die Familienpflegezeit

Eine Übersicht über das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

 

Angestellte in einem Unternehmen mit mehr als 26 Beschäftigten, haben neben der Pflegezeit auch ein Anrecht auf Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten

In dieser Zeit kann die Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden in der Woche reduziert werden und eine:n nahe:n Angehörige:n in der häuslichen Umgebung gepflegt werden, der: die mindestens den Pflegegrad 1 hat. (Ein Nachweis für den: die Arbeitgeber:in ist erforderlich.)
Die Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden in der Woche gilt im Jahresdurchschnitt. Das bedeutet, dass man sie auch in einem Block oder in mehreren Blöcken aufteilen kann und so auf verschiedene Situationen und Bedürfnisse reagieren kann.

Für den Verlust des Einkommens in dieser Zeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden.
Im Familienpflegezeitrechner kann berechnet werden, wie viele Stunden in der Woche die Angestellten arbeiten wollen/können und wie sich das Darlehen dazu verhält. 

Dies wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls wieder in Raten an das Amt zurückgezahlt werden. Bei besonderer Härte kann ein Teil des (oder das gesamte) Darlehen erlassen werden. Es ist auch möglich die Rückzahlung aufzuschieben.

 

Die Familienpflegezeit können Angestellte auch nutzen, um Minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige im häuslichen Umfeld oder außerhäuslich zu betreuen. Es kann auch in dieser Situation das zinslose Darlehen beantrag werden.