Rechtliche Regelungen

Was Arbeitgebende zum Pflegezeit-/ Familienpflegezeitgesetz wissen sollten:

 

 

Angestellte können in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten ihre Arbeit reduzieren oder sich freistellen lassen, um eine*n nahe*n Angehörige*n zu pflegen. 
Diese unbezahlte Pflegezeit kann bis zu sechs Monate beantragt werden. In dieser Zeit kann der*die Angestellte die Pflege der*des Angehörigen im häuslichen Umfeld übernehmen. Die zu pflegende Person muss mindestens einen Pflegegrad 1 haben, ein Nachweis für sie als Arbeitgebende*r ist hierbei erforderlich. 

Es ist ebenfalls eine Freistellung von bis zu drei Monaten nach dem PflegeZG möglich, um eine*n Angehörige*n in der letzten Lebensphase zu begleiten. Dies ist auch außerhalb des häuslichen Umfeldes möglich. In der Pflegezeit können Sie auch minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige betreuen, im häuslichen Umfeld oder Außerhäuslich. Auch hier muss ein Pflegegrad von min. 1 nachgewiesen werden.

Während der Pflegezeit gilt für die*den Angestellte*n ein besonderer Kündigungsschutz. Da der*die Arbeitgebende während der Zeit der vollständigen Freistellung keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlt, kann der*die Angestellte in Pflegezeit die Beiträge dazu von der Pflegekasse bezuschussen lassen. Angestellte in Pflegezeit können ebenfalls beim BAFzA ein zinsloses Darlehn beantragen. 

Die Pflegezeit mit dem*der Arbeitgebenden mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn angekündigt werden. 

Angestellte haben die Möglichkeit, die Pflegezeit mit der Familienpflegezeit zu kombinieren, hierbei dürfen sie insgesamt 24 Monate nicht überschreiten. 


 

Angestellte können in einem Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten ihre Arbeit reduzieren, um eine*n nahe*n Angehörige*n zu pflegen. 
Diese Familienpflegezeit kann bis zu 24 Monate beantragt werden, mit einer verbleibenden Wochenarbeitszeit von min. 15 Stunden. In dieser Zeit kann der*die Angestellte die Pflege der*des Angehörigen im häuslichen Umfeld übernehmen. Die zu pflegende Person muss mindestens einen Pflegegrad 1 haben, ein Nachweis für sie als Arbeitgebende*r ist hierbei erforderlich. Die Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden in der Woche gilt im Jahresdurchschnitt. Das bedeutet, dass der*die Angestellte sie auch in einem Block oder in mehreren Blöcken aufteilen kann um so auf verschiedene Situationen und Bedürfnisse in der häuslichen Pflege zu reagieren. 

In der Familienpflegezeit können Angestellte auch minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige betreuen, im häuslichen Umfeld oder außerhäuslich. Auch hier muss ein Pflegegrad von min. 1 nachgewiesen werden.

Während der Familienpflegezeit gilt für die*den Angestellte*n ein besonderer Kündigungsschutz. Angestellte in Familienpflegezeit können ebenfalls beim BAFzA ein zinsloses Darlehn beantragen. 

Die Familienpflegezeit muss dem*der Arbeitgebenden mindestens acht Wochen vor Beginn angekündigt werden. 

Angestellte haben die Möglichkeit, die Familienpflegezeit mit der Pflegezeit zu kombinieren, hierbei dürfen sie insgesamt 24 Monate nicht überschreiten.