Generelle Teilzeit (§91): Als Beamt:innen mit Dienstbezügen haben generell Sie den Anspruch Ihre Arbeitszeit um die Hälfte zu reduzieren ohne Angabe von Gründen, wenn keine „dienstlichen Belange“ im Wege stehen.
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Familienbedingte Teilzeit (§92): Als Beamt:innen mit Dienstbezügen können Sie Ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren, wenn Sie eine:n pflegebedürftige:n Angehörige:n betreuen oder pflegen und wenn keine „zwingend dienstlichen Belange“ dem entgegenstehen. |
Pflegezeit mit Vorschuss (§92b): Als Beamt: innen können Sie für bis zu sechs Monate eine Teilzeitarbeit beantragen, wenn Sie eine:n nahe:n Angehörige:n pflegen oder betreuen. In dieser Zeit können Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit unbegrenzt reduzieren oder auch Urlaub ohne Dienstbezüge beantragen.
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Familienpflegezeit mit Vorschuss (§92a): Als Beamt:innen können Sie auch eine max. 24 monatige Familienpflegezeit beantragen, wenn Sie eine eine:n nahe Angehörige:n pflegen. Die Wochenarbeitszeit beträgt hierbei min. 15 Stunden.
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Begleitung in der letzten Lebensphase (Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014; hier: Auswirkungen auf Beamtinnen und Beamte des Bundes, Nr. 4) Als Beamt:innen können Sie für die Begleitung eine:n nahe:n Angehörige:n in der letzten Lebensphase für max. drei Monate eine Reduzierung der Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge beantragen.
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Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§21 SUrlV): Als Beamt:innen erhalten Sie für pflegebedürftige Angehörige bis zu neun Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, wenn dies erforderlich ist, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. |
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Bundesbeamt:innen
Welche Möglichkeiten für die Pflege von Angehörigen stehen im Bundesbeamtengesetz (BBG)?