Familienpflegezeit

Eine Übersicht über das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) - Die Familienpflegezeit können Sie als Angestellte nutzen, um die Pflege eines Angehörige:n mit ihrer Erwerbsarbeit zu vereinbaren:

 

Als Angestellte in einem Unternehmen mit mindestens 26 Beschäftigten, haben Sie neben der Pflegezeit auch ein Anrecht auf Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten für die Pflege von nahen Angehörigen. 
In dieser Zeit können Sie Ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden in der Woche reduzieren und eine:n nahe:n Angehörige:n in der häuslichen Umgebung pflegen, der: die mindestens den Pflegegrad 1 hat.
Ein Nachweis für den: die Arbeitgeber:in ist erforderlich.

Als nahe Angehörige gelten nach dem Gesetz beispielsweise Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner:innen, Geschwister (auch die des Ehegatten oder Lebenspartner:innen), Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder und die Kinder des Ehegatten oder dem/ der Lebenspartner:in. 

Die reduzierte Arbeitszeit in der Familienpflegezeit von mindestens 15 Stunden in der Woche gilt im Jahresdurchschnitt. Das bedeutet, dass man sie auch in einem Block oder in mehreren Blöcken aufteilen kann und so auf verschiedene Situationen und Bedürfnisse reagieren kann.

 

 

 

Sie können die 24 Monate Familienpflegezeit auch mit den sechs Monaten der Pflegezeit kombinieren, müssen aber beachten insgesamt nicht 24 Monate zu überschreiten.

Hier finden Sie einen Musterantrag um die Familienpflegezeit bei Ihrem Arbeitgebenden zu beantragen.

Den Antrag müssen Sie acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit bei Ihrem Arbeitgebenden abgeben. Wenn Sie die Familienpflegezeit im Anschluss an eine Pflegezeit nehmen, müssen Sie den Antrag mindestens drei Monate vor Ende der Pflegezeit stellen. 

Für den Verlust Ihres Einkommens in dieser Zeit können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden.
Sie können im Familienpflegezeitrechner berechnen, wie viele Stunden in der Woche sie arbeiten wollen/können und wie sich das Darlehen dazu verhält. 

Dies wird in monatlichen Raten an Sie ausgezahlt und muss nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls wieder in Raten an das Amt zurückgezahlt werden. Bei besonderer Härte kann ein Teil des (oder das gesamte) Darlehen erlassen werden. Es ist auch möglich die Rückzahlung aufzuschieben.

 

Sie können die Familienpflegezeit auch nutzen, um Minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige im häuslichen Umfeld oder außerhäuslich zu betreuen. Es kann auch in dieser Situation das zinslose Darlehen beantrag werden.