Pflege bei Anspruch auf ALG I/ II

Kann ich eine Angehörige pflegen, wenn ich Arbeitslosengeld erhalte? Wie Sie Pflege mit den Absprachen des Jobcenters oder der Arbeitsagentur vereinbaren können, dazu beraten wir Sie gerne!

 

Die Pflege von Ihrer:m Angehörigen bei eigenem Anspruch auf Arbeitslosengeld I:

Sie können einen nahe:n Angehörige:n pflegen, wenn Sie  Arbeitslosengeld beziehen. Sie müssen aber dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stehen und ggf. einen neuen Job annehmen. 
⇒ das heißt, die Betreuung der Person, die Sie pflegen muss dann spontan anders gesichert werden!

Wichtig zu wissen ist, dass 

  • der Bezug von Pflegegeld  kein Einkommen ist und nicht auf Ihr ALG I angerechnet wird
  • die Pflegeversicherung Ihre Beträge zur Arbeitslosenversicherung übernimmt
  • Voraussetzung ist, dass die Person, die Sie pflegen min. Pflegegrad 2-5 hat
    und Sie min. 10 Stunden Pflege an zwei Tagen verteilt leisten. 

 

Die Agentur für Arbeit hat die die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf besonders in den Fokus zu nehmen und zu berücksichtigen! (§8 SGB III)


 

 

Die Pflege von Ihrer:m Angehörigen bei eigenem Anspruch auf Arbeitslosengeld II:

Die Pflege ihres:r Angehörige:n ist möglich, wenn Sie ALG II (auch als Bürgergeld/ vohrer Harz 4 bekant), Sie müssen aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. 

Wichtig zu beachten ist, dass 

  • wenn Sie eine Arbeit neu beginnen, diese mit der Pflege vereinbar sein muss. Die Zumutbarkeit der Arbeit ist nach Pflegegrad geregelt:
    ⇒ Pflegegrad des Angehörigen zwischen 1 bis 3: Einschränkungen hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung Ihrer Arbeitszeit
    ⇒ Ab Pflegegrad 4 ist eine Arbeit nicht mehr zumutbar,
  • das Pflegegeld wird nicht auf ALG II angerechnet. 
  • Bitte sprechen Sie mit dem Jobcenter ab, dass Sie eine Angehörige pflegen! Sie haben das Rechte Ihre:n Angehörige:n zu pflegen und weiterhin im ALG II Bezug zu sein und beides zu vereinbaren. 

 

Das Jobcenter hat den Auftrag, die Situation von Leistungsberechtigten die pflegebedürftige Angehörige betreuen zu berücksichtigen. (§1 & §10SGB II)