Soziale Absicherung in einer Pflegezeit

Wie sind Sie während der vollständigen Freistellung der Pflegezeit z.B. Krankenversichert?

 

Wichtig zu beachten ist, dass einige rechtliche Regelungen zur sozialen Absicherung nur gelten, wenn sie eine Pflegezeit nach dem §3 Pflegezeitgesetzt oder eine Familienpflegezeit nach nehmen. Wenn Sie individuell mit dem Arbeitgebenden eine Freistellung vereinbaren, gelten einige Regelungen zur Absicherungen nicht.

 

Vollständige Freistellung während der Pflegezeit

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit in der Pflegezeit vollständig unterbrechen, entfällt die gesetzliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Gegebenenfalls besteht für Sie die Möglichkeit zur Familienversicherung. Andernfalls müssen Sie sich freiwillig versichern. Sie haben nach §44a SGB XI das Recht, die Beiträte zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des Mindestsatzes von der Pflegekasse der zu pflegenden Person erstatten zu lassen. Wir empfehlen die Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse.

Rentenversicherung:

Wenn diezu pflegende Angehörige einen Pflegegrad von 2 oder höher hat, Sie die Pflege an mindestens 10 Stunden in der Woche verteilt auf zwei Tage in häuslicher Umgebung leisten, haben Sie als Hauptpflegeperson nach §19 SGB XI den Anspruch auf Rentenpunkte, wenn Sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind.
Weiterführende Informationen der Deutschen Rentenversicherung.

Arbeitslosenversicherung: Die Arbeitslosenversicherung wird während der vollständigen Freistellung von der Pflegekasse der zu pflegenden Person übernommen und läuft unter denselben Voraussetzungen weiter, die bei der Übernahme der Kosten zur Rentenversicherung gelten (§26 Abs.2b und §347 SGB III). Hier gibt es weiter Informationen der Arbeitsagentur.

Unfallversicherung: Wenn als Sie als Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet sind (ab Pflegegrad 2 der zu pflegenden Person) sind Sie automatische unfallversichert über die Pflegekasse – in den Zeiten der Pflegetätigkeit und auf Hin- und Rückwegen zur Pflegetätigkeit.

 

Teilweise Freistellung während der Pflege- oder Familienpflegezeit

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit durch Inanspruchnahme der Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Teilzeit reduzieren um Ihre Angehörige zu pflegen, sind Sie weiter über Ihre*n Arbeitgeber*in renten-, kranken-, pflege- und arbeitslosenversichert. Hierbei ist es wichtig darauf zu achten, dass das Arbeitsentgelt die sozialversicherungspflichtige Grenze übersteigt.

Sie können bei der Rentenversicherung zusätzliche Punkte für die Pflege der*des Angehörigen geltend machen. Dafür dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten, der Pflegegrad muss mindestens bei 2 liegen und die Pflege beansprucht mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage im häuslichen Umfeld.

Hinweis: Auch bei einer Teilzeit außerhalb der Pflege- oder Familienpflegezeitgesetzgebung haben Sie Anspruch auf Rentenversicherungspunkte.


Die Unfallversicherung, wenn sie als Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet sind, greift ab Pflegegrad 2 für die Zeiten der Pflegetätigkeit und auf den Hin- und Rückwegen zu dieser.

 

Wir beraten Sie gerne dazu, wie Sie eine Auszeit für die Pflege von Angehörigen am besten umsetzen und was Sie für die soziale Absicherung beachten müssen.